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Neues Gesetz: Kein Recht mehr auf finanzielle Erstattung

Der Bundestag hat rückwirkend das Verbraucherrecht beschnitten. Ab jetzt bekommen Verbraucher nicht mehr ihr Geld zurück, wenn eine Veranstaltung oder ein Sportangebot wegen Corona ausfällt. Stattdessen dürfen Anbieter einen Gutschein ausgeben. Nur für Kunden in Notlagen gibt es Ausnahmen.

Die Regierung hat beschlossen, Anbieter von Kultur- oder Sportveranstaltung in der aktuellen Krise zu unterstützen, indem das Verbraucherrecht zu ihren Gunsten angepasst wurde. Bisher waren Veranstalter dazu verpflichtet, Ticketpreise oder Mitgliedschaftsbeiträge unmittelbar zu erstatten, wenn die gebuchte Leistung oder Veranstaltung wegen Corona ausfiel. Dies gilt nicht mehr und zwar rückwirkend. So hat es der Bundestag am Donnerstag den 14.05.2020 beschlossen.

Statt des Ticketpreises dürfen Veranstalter nun Gutscheine ausstellen. Erst wenn der Verbraucher diesen Gutschein bis Ende 2021 nicht eingelöst hat, darf er sein Geld zurückfordern. Durch eine sogenannte Härtefallregelung können Kunden in finanziellen Nöten eine Ausnahme einfordern – also dann, wenn sie nachweisen können, dass sie auf eine sofortige finanzielle Rückerstattung angewiesen sind.

Die Bundesregierung erhofft sich, den Veranstaltern Zeit zu geben, wieder liquide zu werden, bevor umfangreiche Rückzahlungen fällig werden, wie das bis dato der Fall gewesen wäre. Die Neuregelung soll zahlreiche Kultur- und Sportveranstalter vor der Pleite retten und wird von den entsprechenden Verbänden begrüßt.

Verbraucherschützer sind alarmiert und sehen in der Gesetzesänderung einen Verfassungsbruch, weil sie rückwirkend beschlossen wurde. Die Verbraucher würden mit der Gutscheinregelung im Nachhinein gezwungen, den Veranstaltern einen Kredit zu gewähren, betonte ein Sprecher der Verbraucherzentrale NRW. Dabei würden viele Kunden genauso unter der Krise leiden wie die Anbieter. Wer nicht auf das Geld angewiesen war, hätte schließlich auch bisher die Möglichkeit gehabt, freiwillig umzubuchen oder einen Gutschein zu akzeptieren.

Pauschalreisen und Flüge sind nicht betroffen
Die Neuregelung gilt nicht für stornierte Pauschalreisen oder gestrichene Flüge. In diesen Fällen hat der Verbraucher weiterhin das Recht auf eine Rückzahlung binnen 14 Tagen. Die Bundesregierung hatte auch hier eine Gesetzesänderung angestrebt. Dies ließ sich jedoch nicht mit EU-Recht vereinen.

Die Reisebranche ist von der Corona-Krise besonders hart getroffen, weswegen viele Reiseveranstalter nicht hinterherkommen, stornierte Reisen auszuzahlen oder gar nicht mehr in der Lage dazu sind. Die HolidayCheck Group AG meldete vor wenigen Tagen einen Umsatz von Minus 5,1 Millionen Euro im ersten Quartal 2020.

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Sara Breitner