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Bundesverfassungsgericht kippt Grundsteuer

Jetzt ist es amtlich: Die Berechnungsgrundlage der Grundsteuer in Deutschland ist verfassungswidrig, so das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Die Regelungen zur Einheitsbewertung von Grundvermögen verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes, entschied das Bundesverfassungsgericht.

Die Richter waren milde gestimmt, der Gesetzgeber hat eine Frist bis Ende 2019 gesetzt bekommen, dann muss die Neuregelung stehen.
Die Werte sind völlig veraltet. So gehen die Werte in den alten Bundesländern auf das Jahr 1964, in den neuen Bundeslän-dern sogar auf das Jahr 1935 zurück.

Jetzt sind mit sehr großen Mehrkosten zu rechnen. Das Bewertungsgesetz gibt vor, dass alle sechs Jahre eine Neubewer-tung der Grundstücke vorgenommen werden sollte. Seit der Hauptfeststellung im Jahre 1964, ist dies aber nie geschehen. Millionen von Eigentümern, aber auch Mieter müssen unter Umständen mit immensen Mehrkosten rechnen, da die Grundsteuer auf die Miete umgelegt werden darf.

Zurzeit werden auf über 35 Millionen Grundstücke Grundsteuer erhoben. Diese wird von den Kommunen eingefordert und spielt so ca. 14 Milliarden Euro pro Jahr ein. Nach der Gewerbesteuer sind diese Einnahmen die höchsten Steuern in einer Kommune. Diese Einnahmen finanzieren wichtige Investitionen in Bereichen des öffentlichen Lebens wie Infrastruktur, Schulen und Kindergärten.

Dabei gibt es mehrere Modelle für eine Reform der Grundsteuer die einen unterschiedlich großen Aufwand bedeuten. Die Neuregelung kann je nach Art der Immobilie oder des Grundstücks zu markanten Veränderungen der Steuerlast führen. Maximal könnte die Steuer um das 50-fache steigen, so die Berechnung von Experten. Dabei soll das Aufkommen aber gleich bleiben.

Die Grundsteuer setzt sich aus den folgenden drei Faktoren zusammen:
a. Der Einheitswert gründet auf dem Wert des Grundstücks. Dabei ist es auch entscheidend, ob und wie das Grund-stück bebaut ist. In den alten Bundesländern liegt.
b. Die Grundsteuermesszahl orientiert sich wie das Grundstück bebaut ist und wieviel Prozent des Einheitswertes steuerpflichtig ist. In den alten Bundesländern liegt die Messzahl bei ca. 0,3 Prozent, in den neuen Bundesländern bei ca. einem Prozent. Multipliziert man diese Messzahl mit dem Einheitswert ergibt sich daraus der Grundsteu-ermesswert.
c. Der Hebesatz ist ein Steuersatz, welcher von den Gemeinden individuell bestimmt wird. Dabei gibt es in Deutsch-land erhebliche Unterschiede, in manchen Regionen liegt er bei über 900 Prozent in anderen bei gerade 80 Pro-zent.

Das Problem besteht demnach darin, dass die Grundsteuer für viele Eigentümer und Mieter deutlich erhöht wird. In den Städten und Ballungsgebieten hätte dies zur Folge, dass die Grundsteuer drastisch steigt und somit die bereits prekäre Situation verschlimmern könnte. In ländlichen und eher strukturschwachen Regionen könnte der Satz dann zum Vorteil werden.
Favorisiert wird das sogenannte „Südländermodell“, dabei spiele die Größe von Haus und Grund eine Rolle, nicht die Loka-lität oder der Wert.

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Author
Alexander Grünstedt