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Anspruch auf mehr Urlaub – EU stärkt massiv Rechte der Arbeitnehmer

Zum Jahresende ballen sich in vielen Unternehmen die Rest-Urlaubstage. Dieser Anspruch erlischt nach deutschem Recht jedoch zum Jahresende. Bald könnte sich dies durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes ändern.

Was passiert mit dem Resturlaub, wenn er nicht beantragt wird und kann dieser vom Ehepartner eines verstorbenen Mitarbeiters übernommen werden? Der europäische Gerichtshof hat Ende des vergangenen Jahres die Rechte von Arbeitnehmern in diesen Fällen deutlich gestärkt.

Fast jeden Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber dürfte die Entscheidung zu einem etwaigen Verfall von Jahresurlaub betreffen. Es ging dabei um die Frage, inwieweit nicht genommener Urlaub zum Stichtag 31.12. einem automatischem Verfall unterliegt. Das deutsche Recht ist hier ziemlich eindeutig und besagt, dass in der Regel der Anspruch auf bezahlten Urlaub mit dem Ende des Arbeitsjahres erlischt, wenn der Arbeitnehmer vorher keinen Urlaubsantrag gestellt hat.

Das lässt das höchste EU-Gericht so nicht pauschal gelten und nimmt daher die Arbeitnehmer in die Pflicht. Ihnen obliegt künftig die Verantwortung und der Nachweis, die Angestellten ausreichend aufgeklärt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt zu haben, diesen Urlaub auch zu nehmen. Sofern dies der Fall ist und der Arbeitnehmer diesen nicht in Anspruch nimmt, erlischt der Urlaub oder das Recht auf eine Ausgleichszahlung. Dies betrifft sowohl den öffentlichen als auch den privaten Sektor.

Urlaubspraxis könnte sich ändern.

Begründet wird das Urteil durch den EuGH mit der schwächeren Position des Arbeitnehmers und der möglichen Abschreckung, auf das Urlaubsrecht zu bestehen. “Das Urteil wird viele Arbeitgeber dazu veranlassen, die bisherige Urlaubspraxis zu hinterfragen“, sagte Michael Fuhlrott, Professor für Arbeitsrecht an der Fresenius-Hochschule in Hamburg. „Arbeitgeber werden ihre Mitarbeiter womöglich künftig bereits zu Jahresbeginn verpflichten, die Urlaubszeiten festzulegen.“ Das Urteil soll die Bedeutung des Urlaubs stärken und besser schützen.

Grundlage für die Entscheidung sind zwei Fälle, die in Deutschland verhandelt wurden. Ein Rechtsreferendar aus Berlin forderte vor Gericht einen finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub in den letzten fünf Monaten des Referendariats. Ein ehemaliger Mitarbeiter des Max-Planck-Instituts fordert einen Ausgleich für zwei Jahre nicht genommenen Urlaub.

Ein weiteres wegweisendes Urteil betrifft Ausgleichszahlungen für Erben. Diese können künftig Ausgleichszahlungen für nicht genommenen Urlaub vom ehemaligen Arbeitgeber verlangen – selbst dann, wenn dies, wie in Deutschland, eigentlich rechtlich ausgeschlossen ist. Die Richter betonten, dass der Urlaub dem Arbeitnehmer Erholung ermöglichen soll. Durch den Tod des Arbeitnehmers ist zwar die Möglichkeit hinfällig, diesen zu nehmen, aber es bestand im Arbeitsverhältnis ein Anspruch auf Bezahlung. Und somit kann dieser Anspruch dem Arbeitnehmer oder später den Erben nicht rückwirkend entzogen werden.

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Jerry Heiniken